<< Schuldrechtlicher Ausgleich → § 816 BGB >>


Der Ausgleich zwischen dem Alteigentümer, dem Nichtberechtigten und dem Erwerber vollzieht sich in den Fällen des Erwerbs vom Nichtberechtigten gemäß § 816 BGB. Bei entgeltlicher Verfügung hat der Nichtberechtigte das Entgelt herauszugeben, bei unentgeltlicher Verfügung hat der Dritte die Sache zurückzugewähren. Handelt der Nichtberechtigte schuldhaft, kommen daneben Ansprüche wegen unerlaubter Handlung (Eigentumsverletzung) gemäß § 823 BGB und wegen Pflichtverletzung gemäß §§ 280,283 BGB in Betracht.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz